ZVEH bemängelt Unklarheiten im Solarspitzengesetz und sieht Probleme in der praktischen Umsetzung

ZVEH
© Gerhard Brunner / PHOTON

Die praktische Umsetzung des Solarspitzengesetzes wirft für Elektro-Betriebe Fragen auf, die der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) gesammelt und nun in einem Positionspapier an das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) weitergeleitet hat.

Das im Februar 2025 veröffentlichte Gesetz sieht vor, dass PV-Anlagen im Zuge des Smart-Meter-Rollouts steuerbar gemacht werden müssen. Anlagen mit einer Leistung von über sieben Kilowatt müssen daher vom Messstellenbetreiber mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen ausgestattet werden. Bis dieser Prozess abgeschlossen ist, muss bei neuen PV-Anlagen die Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent begrenzt werden.

Der ZVEH war an der Konsultation beteiligt und hatte dem Solarspitzengesetz zugestimmt. In der Zwischenzeit habe sich jedoch gezeigt, dass es zwischen Installateuren und Netzbetreibern zu unterschiedlichen Interpretationen bezüglich der praktischen Umsetzung kommt. »Selbst für Fachleute sind die energierechtlichen Anforderungen an Kundenanlagen schwer zu überblicken«, sagt Bernd Zeilmann, Obermeister der Innung für Elektro- und Informationstechnik Bayreuth und Fachexperte des ZVEH. »Das birgt die Gefahr, dass Anlagen nach der Anmeldung und Installation nochmals angepasst werden müssen, wodurch zusätzliche Kosten für die Betreiber entstehen. Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Kunden und dem installierenden Betrieb und im schlimmsten Fall sogar Schadenersatzforderungen können die Folge sein.«
Demnach hat sich als problematisch herausgestellt, dass Batteriespeicher, die ausschließlich mit PV-Strom geladen werden, als »fiktive Anlagen« betrachtet werden. Das habe zur Folge, dass für diese eine Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent gilt, wie es bei PV-Anlagen der Fall ist. Der ZVEH hält das für wenig zielführend, da Betreiber einer Bestands-PV-Anlage sonst möglicherweise darauf verzichten, einen Batteriespeicher installieren zu lassen. Der ZVEH fordert deshalb, die 60-Prozent-Begrenzung explizit nur auf den Stromerzeuger, also den Solargenerator, zu beziehen.

Unklarheiten sieht der ZVEH auch bei Speichererweiterungen. Anders als bei PV-Anlagen sei nicht klar geregelt, wie sich der Speicher-Status durch eine modulare Erweiterung verändert. So stehe im Raum, dass Batteriespeicher ihren Bestandsschutz aufgrund einer solchen Erweiterung verlieren könnten. Sinnvolle Erweiterungen würden deshalb unterbleiben oder von Kunden ohne Einbeziehung des Fachhandwerks und somit ohne Information des Netzbetreibers umgesetzt. Der ZVEH fordert daher mehr Klarheit in diesem Bereich und regt an, dass bestehende Anlagen ihren Bestandsschutz bei moderaten Speichererweiterungen behalten.
Zudem würden einheitliche Vorgaben für die Steuerung von PV-Anlagen fehlen. Dadurch entstünden Unklarheiten, da bei der Steuerbarkeit von PV-Anlagen unterschiedliche gesetzliche Regelungen bestehen, die vom Elektroinstallateur in der elektrischen Anlage des Kunden in Einklang gebracht werden müssen. Die durch das Solarspitzengesetz veränderten Regelungen in § 9 EEG sehen vor, dass der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen für eine Steuerung der »Einspeiseleistung« schaffen muss. Diese Option ermöglicht es den Anlagenbetreibern, den eigenerzeugten Strom weiterhin selbst zu verbrauchen (Eigenverbrauchsoptimierung). Diese Option wird vom ZVEH ausdrücklich begrüßt.

© PHOTON

Positionspapier
Pressemitteilung

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