Der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. (ZVDH) hat seine Pressemitteilung vom 21. Februar zur Neuauflage des Abgrenzungsleitfadens des Deutschen Handwerkskammertages (DHKT) und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) überarbeitet. Ursprünglich hieß es dort: »PV-Montage gehört nur in Dachdeckerhände«, die eindeutige Zuordnung erleichtere es künftig, Verstöße zu ahnden und durch den ZVDH abmahnen zu lassen.
Diese Passage ist in der Pressemitteilung inzwischen nicht mehr zu finden, stattdessen wird auf eine Pressemitteilung des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) vom 27. Februar verlinkt. Darin heißt es: »Missverständliche Meldungen zum aktualisierten, jedoch noch nicht veröffentlichten sogenannten »Leitfaden Abgrenzung« führen in Bezug auf die Installation von Photovoltaik-Modulen aktuell zu erheblicher Verunsicherung in der Branche, so auch in den Elektrohandwerken.«
Konkret geht es um die Streichung des Passus, wonach bei Photovoltaikanlagen »bei reiner Montage und ohne Eingriff in die Dachunterkonstruktion bzw. Fassadenkonstruktion bei Aufdachsystemen kein Handwerk der Handwerksordnung vorliegt«. Damit entfällt – wie auch der ZVDH berichtet – für künftige Gewerbeanmeldungen die Einstufung der genannten Tätigkeiten als »Minderhandwerk«, das ohne Qualifikationsnachweis ausgeübt werden kann.
Der ZVEH stellt nun klar: »Mit der Streichung des genannten Passus geht keinerlei Änderung der Rechts- und Sachlage für die Elektrohandwerke einher.« Die Klarstellung erfolge in Abstimmung mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), dem ZVDH und dem DIHK, der für die IHKs federführend ist.
Der ZVEH bekräftigt, dass elektrotechnische Arbeiten auf der Gleichstromseite von Photovoltaikanlagen neben allen anderen elektrotechnischen Tätigkeiten weiterhin wesentliche Tätigkeiten des Elektrohandwerks sind. »Zudem sind Tätigkeiten zur Dachmontage von Photovoltaikanlagen – sofern sie durch das E-Handwerk oder ein mit diesem verwandtes Handwerk ausgeführt werden – mindestens durch Paragraf 5 der Handwerksordnung als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten gedeckt«, so der Verband. Dies gelte ebenso für die elektrotechnischen Arbeiten auf der DC-Seite durch das Dachdeckerhandwerk. »Damit ist für das gewerbliche Angebot und die gesamte Montage von PV-Anlagen weiterhin unverändert eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Elektrotechnikerhandwerk beziehungsweise mit einem mit diesem verwandten Handwerk ausreichend.«
Der ZVEH begrüßt jedoch die mit der Streichung beabsichtigte Klarstellung, dass für die in der betreffenden Passage genannten gefahrgeneigten Tätigkeiten die handwerksrechtlich geforderte fachliche Qualifikation mit der Absicherung durch die entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist. Eine Eintragung mit dem E-Handwerk oder einem damit verwandten Handwerk ist dafür grundsätzlich ausreichend.
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