Eine freistehende Photovoltaikanlage auf einem Privatgrundstück in Schleswig-Holstein darf weiter betrieben werden. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az. 8 A 134/23) am 17. Juli entschieden. Der Eigentümer der rund 50 Quadratmeter großen Anlage hatte gegen eine Abrissverfügung des Kreises Nordfriesland geklagt. Dieser war der Ansicht, dass die PV-Anlage gegen geltendes Baurecht verstoße und deshalb beseitigt werden müsse.
Diese Verfügung hat das Gericht nun aufgehoben. Zwar sei eine derartige freistehende Photovoltaikanlage im Außenbereich kein privilegiertes Vorhaben, allerdings sei dieses sonstige Vorhaben im Einzelfall zulässig. So sei das Grundstück der Kläger mit einem denkmalgeschützten Reetdachhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut, sodass eine Anlage auf dem Dach oder am Haus nicht in Betracht komme. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die besondere gesamtgesellschaftliche Bedeutung der erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse hier zugunsten der Kläger in der Schutzgüterabwägung zu berücksichtigen sei. Insgesamt kam es daher zu dem Ergebnis, dass öffentliche Belange wie unter anderem der Naturschutz der Anlage nicht entgegenstünden.
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