Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Az. 9 U 1015/25). Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage, teilt das OLG Koblenz mit. Nicht in die Handwerksrolle eingetragene Unternehmen, die Photovoltaikanlagen als Komplettleistung »aus einer Hand« bewerben oder anbieten, müssen vor diesem Hintergrund künftig verstärkt damit rechnen, wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen und abgemahnt zu werden.
Dem Verfahren lag die Klage gegen ein Unternehmen zugrunde, das Photovoltaikanlagen als Komplettleistung »aus einer Hand« anbot, ohne in die Handwerksrolle für das Dachdecker- oder Elektrotechnikerhandwerk eingetragen zu sein. Das Gericht stellte klar, dass die Montage von PV-Anlagen auf Dächern regelmäßig wesentliche Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks umfasst, während die elektrischen Arbeiten dem Kernbereich des Elektrotechnikerhandwerks zuzurechnen sind.
»Mit dieser Entscheidung bestätigt das OLG Koblenz die besondere fachliche Verantwortung und Kompetenz des Dachdeckerhandwerks bei der Planung und Ausführung von Photovoltaikanlagen auf Dächern. Gleichzeitig wird deutlich, dass die Installation von PV-Anlagen grundsätzlich keine handwerksfreie Tätigkeit darstellt, sondern die erforderliche Qualifikation und Zulassung voraussetzt«, kommentiert Ulrich Marx (Foto), Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH), das Urteil.
Das Urteil ist laut ZVDH von erheblicher Bedeutung für die Branche. Es stärke die Position qualifizierter Handwerksbetriebe, fördere den fairen Wettbewerb und unterstreiche die Bedeutung von Fachkunde, Sicherheit und Verbraucherschutz bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen. Zudem liefere die Entscheidung eine wichtige Orientierung für Handwerkskammern, Innungen und Betriebe bei der Beurteilung der handwerksrechtlichen Einordnung von PV-Arbeiten.
Auch aus Sicht des Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) ist die Entscheidung ein wichtiges Signal für das Handwerk und insbesondere für die Elektrohandwerke: Sie stärke die Bedeutung der Handwerksrolle, der Meisterqualifikation sowie handwerksrechtlicher Qualitäts- und Sicherheitsstandards. Zugleich schütze sie ordnungsgemäß eingetragene Innungsbetriebe vor unlauterem Wettbewerb durch Anbieter, die handwerkspflichtige Leistungen ohne die erforderliche Eintragung bewerben und erbringen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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