Die Stiftung Umweltenergierecht hat sich mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befasst, die den Anwendungsbereich des von der Bundesregierung zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien überarbeiteten Zielabweichungsverfahrens wieder einschränkt. Mit Hilfe von Zielabweichungen können im Einzelfall entgegenstehende Raumordnungsvorgaben überwunden, kurzfristig Flächen für den EE-Ausbau bereitgestellt und aufwändige Änderungen von Raumordnungsplänen vermieden werden. In seinem Urteil vom 28. September 2023 (4 C 6/21) hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden, dass Zielabweichungen mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen unzulässig sind, auch weil für Zielabweichungen derzeit keine Strategische Umweltprüfung (SUP) vorgesehen ist.
Für den Ausbau von PV-Freiflächenanlagen bedeutet dies, dass sowohl bei Vorhaben, die auf der Grundlage eines Bebauungsplans umgesetzt werden sollen, als auch bei Vorhaben, die als privilegierte und raumbedeutsame PV-Freiflächenanlagen umgesetzt werden sollen, bei entgegenstehenden Raumordnungsplänen kaum noch auf das Zielabweichungsverfahren zurückgegriffen werden kann, wenn nicht im Einzelfall die Möglichkeit erheblicher Umweltauswirkungen rechtssicher ausgeschlossen werden kann.
In ihrer Studie »Strategische Umweltprüfung bei Abweichung von Zielen der Raumordnung« beschreibt die Stiftung Umweltenergierecht, wie Unternehmen mit der geänderten Rechtslage umgehen können. Trotz der bestehenden Reaktionsmöglichkeiten sollten die Planungsträger jedoch bereits bei der Aufstellung der Raumordnungspläne auf eine ausreichende Flächenbereitstellung achten und die Notwendigkeit von Zielabweichungsverfahren zur Flächenbereitstellung möglichst minimieren, rät die Stiftung Umweltenergierecht.
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