StromVKG: Bundeskartellamt rügt den faktischen Ausschluss von Batteriespeichern

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Das Bundeskartellamt übt Kritik am vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf zum Kraftwerksgesetz (StromVKG). In einer Stellungnahme teilt die Behörde mit, dass der Entwurf die Chance, einen möglichst wettbewerblichen Markt zu gestalten, ungenutzt lasse. Konkret bemängeln die Wettbewerbshüter, dass Batteriespeicher de facto von der Förderung ausgeschlossen seien.

Kritisiert wird, dass bereits bei der Bewerbung um Ausschreibungen ein bestehender oder zugesagter Netzanschluss nachgewiesen werden muss. Dies führe zu einer Bevorzugung bestehender Kraftwerksstandorte. Noch nicht beim Netzbetreiber beantragte und genehmigte neue Standorte hätten in der vorgesehenen Bewerbungsfrist keine realistische Chance auf eine Netzanschlusszusage. Dies gelte insbesondere auch für Batteriespeicherprojekte, die aufgrund ihrer vergleichsweise kurzen Bauzeiten grundsätzlich auch ohne eine bereits vorliegende Anschlusszusage bis 2031 realisierbar wären.

Die Teilnahme von Batteriespeichersystemen werde auch dadurch erschwert, dass die Anlagen technisch in der Lage sein müssen, bereits nach einer Stunde wieder für mindestens zehn aufeinanderfolgende Stunden Strom einzuspeisen. Das zusätzlich aufgenommene Ein-Stunden-Kriterium dürfte Batteriespeicherprojekte laut dem Bundeskartellamt faktisch von der Ausschreibung ausschließen.

»Die im Referentenentwurf angedachten Regelungen verhindern nicht, dass sich bereits heute bestehende, wettbewerblich ungünstige Marktstrukturen verfestigen könnten. Im Ergebnis könnten daraus resultierende Marktmachtstellungen mit dem Instrument der kartellrechtlichen Ex-post-Missbrauchsaufsicht nur bedingt begegnet werden«, warnt das Bundeskartellamt.

Das Bundeskartellamt hatte bereits in einer Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 Optionen für ein bestmögliches wettbewerbliches Ausschreibungsdesign aufgezeigt. Diese seien jedoch nicht genutzt worden.

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Stellungnahme Kartellamt zum StromVKG

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