Der Schweizer Bundesrat hat am 26. November Teilrevisionen der Energieverordnung und der Energieförderungsverordnung genehmigt. Es geht dabei unter anderem um die Zwischenziele für den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion in der Schweiz bis 2030 und die Einführung eines Winterstrombonus für große Photovoltaikanlagen. Für neue große Photovoltaikanlagen ab einer Leistung von 100 kW, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb gehen, wird ein Winterstrombonus eingeführt. Er löst den seit 2023 geltenden Höhenbonus ab. Die Energieförderungsverordnung regelt die Berechnung des Winterstrombonus in den verschiedenen Förderinstrumenten wie in der Einmalvergütung, der gleitenden Marktprämie und den Auktionen.
Ein fester Wert wurde dabei nicht festgelegt, er berechnet sich vielmehr »in Abhängigkeit des spezifischen Winterstromertrags abzüglich eines minimalen spezifischen Winterstromertrags von 500 kWh/kW«, wie es im erläuternden »Bericht zur Revision vom November 2025 der Energieförderungsverordnung« heißt. Mit dieser Berechnungsweise sollen nur die Anlagen in den Genuss des Winterstrombonus kommen, die im Vergleich zu einer durchschnittlichen Anlage im Mittelland einen signifikant höheren spezifischen Winterstromertrag aufweisen (im Mittelland sind Werte zwischen 250 und 300 kWh/kW typisch). Um den jährlich schwankenden meteorologischen Verhältnissen Rechnung zu tragen, wird der Winterstrombonus im Rahmen der Einmalvergütung basierend auf dem über drei Winterhalbjahre gemittelten spezifischen Winterstromertrag berechnet. Er wird sowohl für Anlagen mit als auch für solche ohne Eigenverbrauch gewährt.
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