Am Wochenende ist der Entwurf des sogenannten »Netzpakets« durchgesickert. Mit diesem will das Bundeswirtschaftsministerium den Bau neuer Solar- und Windkraftanlagen an gleich mehreren Stellen finanziell unattraktiver machen. Zunächst berichtete der »Spiegel« über das auf den 30. Januar datierte Dokument mit dem Titel »Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens«, das auch PHOTON vorliegt.
Konkret sollen »besonders belastete Netzgebiete als kapazitätslimitiert ausgewiesen werden können«, heißt es im Entwurf. Im Falle von Abregelungen im Redispatch soll an den entsprechenden Standorten für Neuanschlüsse von Erneuerbare-Energien-Anlagen keine Entschädigung mehr gezahlt werden. Durch die Einführung eines »Redispatchvorbehalts« soll das Problem des Netzanschlusses an »vollen Netzen« für die Verteilernetzbetreiber besser beherrschbar gemacht werden. Der Entwurf verweist hierbei auf einen Vorschlag des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2025, den das Land in den Bundesrat eingebracht hat (BR-Drs. 318/25).
Als »kapazitätslimitiert« sollen Gebiete gelten, in denen im Vorjahr mehr als drei Prozent der Strommenge nicht ins Netz eingespeist werden konnten. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sollen Umspannanlagen und die sie verbindenden Leitungsabschnitte für die Dauer von bis zu zehn Jahren als kapazitätslimitiert ausweisen können. Wer in einem solchen Gebiet einen Netzanschluss für einen Solar- oder Windpark beantragt, muss zustimmen, für die Dauer der »Kapazitätslimitierung« auf Entschädigungen bei Abregelungen zu verzichten.
Der Entwurf sieht zudem vor, dass Netzbetreiber von Anlagenbetreibern künftig Baukostenzuschüsse zur »Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Netzes« verlangen dürfen. Die Ausgestaltung dieser Zuschüsse wird dabei der Bundesnetzagentur überlassen: »Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Baukostenzuschüssen durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes machen; dabei kann sie insbesondere Verfahren oder Kriterien vorgeben, anhand derer Netzbetreiber Baukostenzuschüsse als pauschalierte oder nach netzwirtschaftlichen Parametern örtlich zu differenzierende Beträge erheben können.«
Eine weitere Neuregelung betrifft den im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegten Anschluss- und Einspeisevorrang für Erneuerbare-Energien-Kraftwerke. Gemäß den Paragrafen 8 und 12 EEG sind die Netzbetreiber dazu verpflichtet, ihre Netze unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung der Energie zu gewährleisten. Der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums legt nun fest, dass Netzbetreiber für Anlagen mit einer Leistung ab 135 Kilowatt eigene Priorisierungen für künftige Anschlussbegehren entwickeln sollen. Ob Paragraf 8 EEG damit aufgehoben wäre, ist aus dem Entwurf nicht genau ersichtlich. Der »Spiegel« hat das Ministerium kontaktiert, jedoch keine Antwort erhalten.
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