Reaktionen auf das BGH-Urteil zu Kundenanlagen

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© Bernd Roselieb / PHOTON

Der Mieterstrom-Spezialist Metergrid GmbH aus Stuttgart sieht durch das Urteil gängige Mieterstrommodelle gestärkt: »Wir bei Metergrid sehen im Urteil eine wichtige Bestätigung für die rechtliche Tragfähigkeit gängiger Mieterstrommodelle. Für klassische Projekte im Gebäudebestand oder Neubau ändert sich durch das Urteil aus unserer Perspektive nichts,« heißt es in einer Stellungnahme. »Gleichzeitig beobachten wir die Entwicklungen rund um Quartierslösungen sehr genau. Zwar bringt das Urteil erste Klarheit, doch die finale Urteilsbegründung steht noch aus. Besonders spannend bleibt, wie Netzbetreiber die Entscheidung künftig auslegen und ob sowie in welchem Umfang es zu weiteren Klarstellungen durch die Bundesnetzagentur kommt.«

Der Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e. V. (Vedec) sieht dagegen durch das Urteil »zahlreiche Mieterstromprojekte vor dem Aus«. Die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgers zurückzuweisen, bringe massive Unsicherheiten für Mieterstrom- und Quartiersprojekte mit sich: »Die bisher als Kundenanlagen betriebenen Versorgungsstrukturen könnten künftig als regulierte Netze eingestuft werden – mit weitreichenden Folgen für Betreiber, Mieter und Mieterinnen. Ohne schnelle politische Klärung droht für viele Tausende Haushalte der Rückfall in die teurere Versorgung über das öffentliche Netz.« Die Mitgliedsunternehmen des Verbandes betreiben schätzungsweise 3.000 Kundenanlagen in Deutschland und versorgen damit mehrere zehntausend Haushalte mit Strom aus erneuerbaren Energien, teilt Vedec mit. Vedec fordert für gebäudeübergreifende Konzepte neue, rechtssichere Regelungen.

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sieht weitreichende Konsequenzen für alle Betreiber, die sich bislang als Kundenanlagen eingestuft haben. »Betroffen sind nicht nur die Unternehmen, die die Versorgungsinfrastruktur betreiben, sondern häufig auch die mit diesen Unternehmen verbundenen Unternehmen, die wiederum energiewirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, wie zum Beispiel den Betrieb einer PV-Anlage auf dem Verwaltungsgebäude, Zentraleinkauf der Energie für die Gruppe oder die Abgabe von Energie an eine Kantine oder an einen Wachschutz.« Leider habe der BGH jedoch keine konkreten Merkmale veröffentlicht, die es rechtssicher ermöglichen, zu beurteilen, ob ein unregulierter Status weiterhin reklamiert werden kann (die Beschlussgründe stehen noch aus). KPMG Law sieht nun die Bundesnetzagentur beziehungsweise die Landesregulierungsbehörden in der Verantwortung, bis zu einer Gesetzesänderung einen praxisgerechten Ansatz für den Umgang mit dem BGH- und EuGH-Urteil zu finden.

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Stellungnahme Metergrid
Stellungnahme Vedec
Stellungnahme KPMG Law

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