Der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V. weist darauf hin, dass Bebauungspläne für Freiflächen-Solaranlagen im Außenbereich den gesetzlichen Gewässerrandstreifen von beidseits zehn Metern entlang von Gewässern einhalten müssen. In diesem Streifen sind nach dem Wassergesetz Baden-Württembergs keine baulichen Anlagen zulässig. Der Gewässerrandstreifen soll den ökologischen Funktionen, der Sicherung des Wasserabflusses und der Minderung von Stoffeinträgen dienen, nicht aber der Versiegelung oder Bebauung.
Der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg verweist auf das zuständige Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen, das diese Rechtsauffassung bestätigt habe. Die Tatsache, dass für den Bau von Freiflächen-Solaranlagen grundsätzlich ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss, führe nicht zum Entstehen eines planungsrechtlichen Innenbereichs, in dem nur fünf Meter Abstand eingehalten werden müssen.
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