Durch die Privilegierung von co-located Batteriespeichern im Baurecht entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit Umweltbericht. Dennoch müsse sichergestellt werden, dass Batteriespeicher mit öffentlich-rechtlichen Belangen, darunter auch denen des Naturschutzes, vereinbar sind, so das Berliner Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE). Im Interesse einer erleichterten Genehmigung hat der Gesetzgeber zwei Privilegierungstatbestände im Baugesetzbuch (BauGB) eingeführt. Einer davon, nämlich § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 11, bezieht sich auf co-located Batteriespeicher. Unter co-located Batteriespeichern versteht man Energiespeicheranlagen, die im Zusammenhang mit einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien errichtet werden und der Nutzung des dort erzeugten Stroms dienen.
Die KNE-Publikation „Der neue Rechtsrahmen von co-located Batteriespeichern – Was ändert sich durch die Privilegierung für die Beachtung naturschutzrechtlicher Belange?“ ordnet die Privilegierung ein. Der Leitfaden gibt Antwort auf die Fragen
- welche Anforderungen co-located Batteriespeicher für die Privilegierung erfüllen müssen,
- welche naturschutzrechtlich relevanten Auswirkungen je Vorhabentyp auf den Naturhaushalt zu erwarten sind,
- wie diese Auswirkungen im neuen Rechtsrahmen bewältigt werden.
»Der Zubau von Batteriespeichern hat eine hohe Bedeutung für die sichere Energieversorgung mit erneuerbaren Energien. Der Zubau von Batteriespeichern in Zusammenhang mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen wurde bislang durch eine unklare Rechtslage behindert«, so das KNE.
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