EU-Recht lässt Beschränkungen von Netzanschlussansprüchen nur unter engen Voraussetzungen zu

EU-Recht
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Netzausbau und EE-Ausbau verlaufen nicht synchron. Für Gebiete mit Netzengpässen werden daher aktuell verschiedene Optionen diskutiert, um Netzanschluss- und Entschädigungsansprüche zu begrenzen, insbesondere durch den Redispatchvorbehalt oder verpflichtende flexible Netzanschlussverträge. Doch welche Spielräume lässt das Europarecht dabei dem nationalen Gesetzgeber? Das hat die Stiftung Umweltenergierecht in ihrer neusten Studie untersucht.

Die zeigt, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten zwar Gestaltungsspielräume für die derzeit intensiv diskutierten verschiedenen Ansätze eröffnet. Den Anspruch auf Netzanschluss und Netzzugang von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Gebieten mit Netzengpässen einzuschränken, werden aber enge Grenzen gesetzt.

Dies ergibt sich aus dem Zusammenwirken der Vorgaben zum Netzanschluss von Erzeugungsanlagen nach Art. 6 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie und den daraus resultierenden Anforderungen an mögliche Anschlussverweigerungen einerseits und den Vorgaben zur Entschädigung der Anlagenbetreiber im Falle des Redispatches nach Art. 13 Abs. 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung anderseits. Beide Rechtsnormen und ihr Zusammenspiel wurden in der Studie, soweit ersichtlich, erstmals umfassend untersucht.

Das Unionsrecht garantiert das Recht auf diskriminierungsfreien Netzzugang und -anschluss. »Zwar erlaubt Art. 6 Abs. 2 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie Einschränkungen des Netzanschlussanspruchs, wenn der Netzbetreiber nicht über die nötige Kapazität verfügt. Unsere Analyse zeigt jedoch, dass dieses Verweigerungsrecht unionsrechtlich eng begrenzt ist und nicht bereits bei jeder Einschränkung der Netztransportkapazität eingreift«, erklärt Markus Kahles.

»Eine Berufung auf fehlende Kapazität setzt tatsächlich bestehende und konkret feststellbare Engpässe im Einzelfall voraus«, so Johanna Kamm. Pauschale Gebietsfestlegungen, abstrakte Prognosen zukünftiger Netzengpässe oder Engpässe in vorgelagerten Netzen genügen den unionsrechtlichen Anforderungen nicht. Auch können ohnehin nur netzengpassverstärkende Einspeisungen Anlass für eine Beschränkung sein, so dass unterschiedliche Einspeiseprofile berücksichtigt werden müssen.

Nicht jeder dieser so ermittelten Engpässe ist jedoch eine fehlende »nötige Kapazität«. Mitgliedstaaten dürfen ein Verweigerungsrecht nur bei Engpässen oberhalb einer Erheblichkeitsschwelle eröffnen. Aus den unionsrechtlichen Vorgaben nach Art. 13 Abs. 5 EBM-VO und weiteren EU-Anforderungen folgt, dass in Deutschland ein Redispatchvolumen von (deutlich) über fünf Prozent noch keinen relevanten Kapazitätsmangel begründet. Das Unionsrecht geht vielmehr davon aus, dass Netzengpässe bis zu einem solchen Umfang grundsätzlich durch Redispatch bewältigt werden können und deshalb noch keine Verweigerung des Netzanschlusses rechtfertigen.

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