Mit einer Änderung des Bundeskleingartengesetzes will der Bundesrat erreichen, dass kleine Solaranlagen zur Eigenversorgung in Kleingartenanlagen rechtssicher aufgestellt werden können. Diesem Ziel dient der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes. Darin soll es künftig heißen: »Balkonkraftwerke sind zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig.«
Die Länderkammer begründet das Vorhaben damit, dass die Nutzung von Solaranlagen in Kleingärten im Bundeskleingartengesetz weder ausdrücklich erlaubt noch verboten ist. Allerdings enthält Paragraf 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes die Einschränkung, dass eine Laube in einem Kleingarten »nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“ darf. Die uneingeschränkte Verwendung von Photovoltaikanlagen könnte – ähnlich wie ein Anschluss an das Elektrizitätsnetz – bei derzeitiger Rechtslage eine unerwünschte Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung begünstigen. Sofern die Anlage bei einer solchen Entwicklung in letzter Konsequenz nicht mehr als Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes angesehen werden kann, wäre dies angesichts der dort geregelten Schutzvorschriften zu Kündigungsmöglichkeiten und zur Höhe des Pachtzinses nicht im Interesse der Pächter.
Bereits 2023 hatte der Bundesrat auf Initiative Bayerns einen entsprechenden Vorstoß unternommen. Dieser wurde damals von der Bundesregierung abgelehnt, da die Verwendung von Arbeitsstrom in Kleingärten bereits zulässig sei, es somit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf gäbe. In dem damaligen Gesetzesentwurf war die Leistung der PV-Anlagen allerdings auf 800 Watt gedeckelt. Der aktuelle Gesetzesentwurf enthält keine Leistungsbegrenzung mehr. Größere Solaranlagen könnten somit genügend Strom liefern, um nicht nur die Gartengeräte, sondern auch ein Parzellenhäuschen mit Strom zu versorgen. Da dies nicht mehr unter »Arbeitsstrom« fallen würde, könnte der neue Gesetzentwurf in diesem Punkt tatsächlich für Rechtssicherheit sorgen.
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