BNE empfiehlt gesetzliche Regelung für flexible Netznutzung direkt im EEG

Netznutzung
© Rolf Schulten / PHOTON

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) empfiehlt, die flexible Netznutzung direkt im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festzulegen, und zwar »mit gesetzlichem Anspruch des Anlagenbetreibers auf flexible Netznutzung, klaren Kostenregeln und Rechtsfolgen«. Ein bundeseinheitlicher Standard, der direkt im EEG verankert werde, sei dabei besser geeignet als individuelle Netzanschlussvereinbarungen.

Die Erfahrungen der letzten Monate zeigen nach Auffassung des BNE deutlich, dass individuell »verhandelte« flexible Netzanschlussverträge, sogenannte FCAs, kaum zustande kommen und den Ausbau der erneuerbaren Energien blockieren. Auch ein FCA-Mustervertrag werde wenig helfen. Zwischen Netzbetreibern und Anschlussnehmern herrsche ein fundamentales Risiko-, Informations- und Machtgefälle. Das führe dazu, dass Projektierer oft unzumutbare Bedingungen akzeptieren müssten, die Projekte unfinanzierbar machten. Zudem würden viele der über 850 Verteilnetzbetreiber standardisierte Lösungen verweigern, was zu einer massiven »Kleinstaaterei« führe.

Der geplante »Redispatchvorbehalt« wird vom BNE als ungeeignetes Mittel abgelehnt. Er entziehe den Anlagen die Finanzierungsgrundlage, erhöht die Kosten und sei aller Voraussicht nach europarechtswidrig. Stattdessen brauche es z.B. Co-Location-Speicher, welche Strom einspeichern könnten, der sonst abgeregelt würde. Leider würden solche Speicher, wenn sie von den Netzbetreibern überhaupt erlaubt würden, bislang durch restriktive FCA-Praktiken lahmgelegt.

»Für Standardfälle wie EE-Anlagen und Co-Location-Speicher bedarf es daher eines Komplett-Pakets an Regeln direkt im EEG«, so die Kernforderung des BNE-Positionspapiers. Dieser Lösungsansatz wird flankiert durch ein juristisches Gutachten der Kanzlei BBH, das konkrete Gesetzesänderungen vorschlägt.

Die zentralen Bausteine des Vorschlags sind:

  • Recht auf beschleunigte Netzauskunft: Um überhaupt eine flexible Netznutzung bewerten zu können, sollen Netzbetreiber verpflichtet werden, innerhalb von spätestens vier Wochen nach einem Anschlussbegehren Auskunft über die zur Verfügung stehende Anschlusskapazität zu erteilen.
  • Gesetzlich verankertes Recht auf Überbauung: Anlagenbetreiber sollen das ausdrückliche Recht erhalten, einen Netzverknüpfungspunkt zu wählen und diesen zu überbauen, sofern sie die maximale Wirkleistungseinspeisung durch technische Einrichtungen dauerhaft auf die verfügbare Kapazität begrenzen.
  • Klare Regelung der Zumutbarkeit: Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit für den Netzbetreiber ist erreicht, wenn die Kosten für die Optimierung, die Verstärkung und den Ausbau des Netzes mehr als 15 Prozent der Errichtungskosten der Anlage betragen. Anlagenbetreiber können etwaige Mehrkosten tragen, um sich den Zugang zu sichern.
  • Klare Durchsetzung und Rechtsfolgen: Um die tatsächliche flexible Netznutzung zu garantieren, schlägt das Gutachten Mechanismen zur Sanktionierung bei Pflichtverstößen vor, wie etwa eine viertelstundenscharfe Strafzahlung von 10 Euro pro Kilowatt bei Überschreitung der Einspeisegrenzen. Dies ist viel effektiver, als Sanktionen in jedem Einzelfall verhandeln zu müssen.

Der BNE betont: »Ein Recht auf beschleunigte Netzauskunft gepaart mit einem bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für den Netzanschluss schafft die nötige Planungssicherheit für Großprojekte und macht diese wieder »bankable«. Nur durch die nahtlose Integration der flexiblen Netzanschlussnutzung in ein weiterentwickeltes EEG lassen sich die Netzausbaukosten nachhaltig senken und die Ausbauziele erreichen.«

© PHOTON

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