BGH: Verhandlungstermin zum Baukostenzuschuss für Batteriespeicher am 27. Mai

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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 27. Mai über die Frage, ob der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes für den Netzanschluss eines Batteriespeichers einen Baukostenzuschuss verlangen darf. Das teilt der Bundesgerichtshof mit.

Die Klägerin betreibt bundesweit Batteriespeicher. Die weitere Beteiligte ist Betreiberin eines Elektrizitätsverteilnetzes. Im Mai 2021 beantragte die Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten den Netzanschluss eines Batteriespeichers mit einer maximalen Lade- und Entladeleistung von 1.725 Kilowatt und einer Speicherkapazität von 3.450 Kilowattstunden. Der Batteriespeicher soll als rein netzgekoppelter Speicher errichtet und betrieben werden. Ein Verbrauch der zwischengespeicherten Energie vor Ort war nicht vorgesehen. Die weitere Beteiligte wies der Antragstellerin einen Netzanschlusspunkt zu und verlangte die Zahlung eines Baukostenzuschusses. Dessen Höhe berechnete sie auf der Grundlage des Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Erhebung von Baukostenzuschüssen in Netzebenen oberhalb der Niederspannung nach dem sogenannten Leistungspreismodell. Mit Antrag vom 20. Juni 2022 beantragte die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur, der weiteren Beteiligen gemäß § 31 EnWG die Geltendmachung eines Baukostenzuschusses dem Grunde nach und hilfsweise in der errechneten Höhe zu untersagen. Die Bundesnetzagentur lehnte den Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 ab.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und diese zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet. Es hat angenommen, dass der nach dem Leistungspreismodell ermittelte Baukostenzuschuss diskriminierend sei und gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG verstoße. Es liege eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor.

Ein wesentlicher Unterschied zum Regelfall eines baukostenzuschusspflichtigen Netzanschlusses zur Stromentnahme bestehe bei dem verfahrensgegenständlichen Batteriespeicher darin, dass die vereinbarte Anschlusskapazität nicht kontinuierlich zur Einspeicherung genutzt werden könne, sondern jeweils nur zeitversetzt nach zwischenzeitlicher (Rück-)Einspeisung des gespeicherten Stroms. Dabei sei auch die »Einspeiseseite« zu berücksichtigen. Der Baukostenzuschuss wirke sich im vorliegenden Fall nicht wesentlich anders aus als ein Baukostenzuschuss auf der »Einspeiseseite«, der bislang in weiten Teilen gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen und jedenfalls in der Praxis nicht üblich sei.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Bundesnetzagentur mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

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