Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsbeschwerde eines Betreibers mehrerer Photovoltaikanlage mit Leistungen von jeweils unter 100 Kilowatt zurückgewiesen. Dieser hatte eine exakte monatliche Zahlung der EEG-Vergütung durch den zuständigen Netzbetreiber verlangt. Der Kläger lehnte den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung über die Stromeinspeisung mit jährlicher Abrechnung der eingespeisten Energie ab. Stattdessen stellte er der Beklagten jeweils monatlich die Einspeisevergütung für die von den PV-Anlagen im Vormonat eingespeiste Energie in Rechnung. Die Beklagte zahlte für die Einspeisungen wiederholt monatliche Abschläge an den Kläger, der diese unter Einbehaltung eines Bearbeitungsentgelts jeweils zurücküberwies.
Laut dem Urteil des BGH wird der Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung gemäß der gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 EEG nicht monatlich, sondern unter Berücksichtigung der den Anlagenbetreiber treffenden Pflicht zur Übermittlung der für die Endabrechnung erforderlichen Daten frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Die Wahl der Berechnungsmethode für die auf die Einspeisevergütung zu zahlenden Abschläge obliegt dabei dem Netzbetreiber. Dieser muss gewährleisten, dass die Abschläge in angemessenem Verhältnis zu den auf Grundlage der Endabrechnung zu erwartenden Zahlungen stehen, so der BGH. Eine Pflicht zur Bemessung der Abschläge anhand der tatsächlichen Einspeisemenge des jeweiligen Vormonats bestehe nicht. Zu niedrig bemessene Abschläge darf der Anlagenbetreiber demnach nicht zurückweisen, er kann jedoch ihre Anpassung vom Netzbetreiber verlangen.
Das Urteil vom 2. Februar 2026 wurde durch die Clearingstelle EEG bekannt gemacht. Der BGH nimmt Bezug auf die Empfehlung 2011/12 der Clearingstelle EEG vom 9. Dezember 2011 sowie auf die Empfehlung 2012/6 vom 21. Juni 2012.
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