Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsbeschwerde eines sächsischen Energieversorgers zurückgewiesen. Dieser wollte für lokale Verteilkabel die Privilegien einer »Kundenanlage« nutzen. Diese wurden ihm durch den zuständigen Netzbetreiber verwehrt. Der BGH hat den Begriff »Kundenanlage« nun im Sinne eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom November 2024 ausgelegt. Dieser hatte entschieden, dass die deutschen Regeln für Kundenanlagen gegen EU-Recht verstoßen. Betreiber von Kundenanlagen gelten nicht als Netzbetreiber und sind deshalb von netzregulatorischen Pflichten ausgenommen. Sie müssen auch keine Netzgebühren zahlen, sodass sie Strom günstiger liefern können.
»Die hier in Streit stehenden Leitungsanlagen sind nicht als Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a EnWG an das Verteilernetz anzuschließen«, schreibt der BGH in einer Pressemitteilung. »Die Vorschrift ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Kundenanlage nur dann gegeben ist, wenn sie kein Verteilernetz im Sinn von Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellt. Die Leitungsanlagen der Antragstellerin sind aber Verteilernetze in diesem Sinn. Sie dienen der Weiterleitung von Elektrizität, die zum Verkauf an Endkunden durch die Antragstellerin bestimmt ist. Damit können sie nicht von den für die Regulierung der Netze geltenden Vorschriften ausgenommen werden.«
Konkret ging es um kurze Stromleitungen, über die der Energieversorger 250 Wohneinheiten mit vor Ort erzeugtem Strom aus zwei Blockheizkraftwerken versorgen wollte.
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Stellungnahme der Bundesnetzagentur zum EuGH-Urteil vom 28.11.2024
Pressemitteilung zum BGH-Urteil vom 13.05.2025


