Bereits im Dezember hatte der Verein Balkon.Solar e.V. vor einer Unterzeichnung der vom Stuttgarter Verlag für Hausbesitzer GmbH veröffentlichten »Vereinbarung über die Anbringung eines Steckersolargeräts« gewarnt. Diese berge für Mieter erhebliche Risiken und dürfte auch in Teilen bei Gericht keinen Bestand haben, so der Verein in einer am 22. Dezember veröffentlichten Stellungnahme. Nun hat Balkon.Solar mit einer juristischen Einschätzung nachgelegt. Der Tübinger Fachanwalt für Mietrecht David Greiner kommt darin zu dem Schluss, dass Mieter Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters zur Anbringung und zum Betrieb eines Steckersolargeräts haben. Diese Zustimmung dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass sich der Mieter verpflichtet, keinen Batteriespeicher aufzustellen und zu betreiben.
»Damit ist klargestellt: Ein Steckerspeicher ist keine Veränderung der Mietsache, sondern schlicht der zulässige Gebrauch derselben«, so Balkon.Solar-Vorstand Sebastian Müller. »Vereinbarungen, die den Betrieb eines Steckersolargeräts vom Verzicht auf einen Steckerspeicher abhängig machen, sind unzulässig.«
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